Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lumatel GmbH
– im Folgenden Lumatel genannt
§ 1 Allgemeines
Für die gesamten Verkäufe, Dienstleistungen und Lieferungen von Lumatel legen wir ausschließlich der
nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Jede Abweichung von diesen Bedingungen
sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von Lumatel. Allen
entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widerspricht Lumatel hiermit ausdrücklich. Dies gilt auch dann,
wenn Lumatel anders lautenden Geschäftsbedingungen nach ihrem Eingang bei Lumatel nicht noch einmal
ausdrücklich widersprochen hat. Der Besteller erkennt die alleinige Geltung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in vollem Umfang an. Dies gilt auch für den Fall, dass er sich auf seine eigenen
Geschäftsbedingungen bezieht.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen mit Lumatel bestehen erst nach einer
schriftlichen Vertragsbestätigung durch Lumatel. Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern sind für
Lumatel nur dann verbindlich, wenn sie von Lumatel ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Ist eine
Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so kann Lumatel dies innerhalb von 4
Wochen annehmen.
§ 3 Fristen für Lieferungen / Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den
Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern
sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Lumatel die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Terror oder
auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt Lumatel in Verzug, kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden
ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %
des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden konnte.
4. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung die über
die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer
Lumatel gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet
wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann
der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der
Lieferung von Lumatel zu vertreten ist.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf das Verlangen von Lumatel innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 %
des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der
Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unberührt.
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§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Lumatel behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis sämtliche Forderungen von
Lumatel gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann,
wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Lumatel in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und
der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Er tritt schon jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder
Dritte erwachsen, gemäß den nachstehenden Bestimmungen an Lumatel ab. Wird Vorbehaltsware
unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des
Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehenden
Forderungen in voller Höhe an Lumatel ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung/Verbindung
zusammen mit nicht Lumatel gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und
Rang vor dem Rest ab. Lumatel nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Besteller auch nach Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis von Lumatel, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet
Lumatel sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Lumatel kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner Lumatel bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für Lumatel vor, ohne dass für
Lumatel daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Lumatel gehörenden Waren, steht Lumatel der dabei
entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der Besteller und Lumatel darüber einig,
dass der Besteller Lumatel im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder
vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Lumatel
verwahrt.
4. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt,
ist Lumatel auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
§ 5 Sachmängelhaftung
1. Sachmängelansprüche verjähren achtzehn Monate nach Lieferung, es sein denn,
a) bei der von Lumatel gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat oder
b) es handelt sich um Ansprüche der in § 479 BGB geregelten Art oder es handelt sich um Ansprüche nach §
634 a Abs. 1 Nr. 2 oder
c) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch
Lumatel oder gesetzliche Vertreter von Lumatel oder Erfüllungsgehilfen von Lumatel.
2. In den Fällen a) bis c) und für Schadensersatzansprüche, die nicht nach § 7 Ziffer 2 ausgeschlossen
sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
3. Der Besteller hat Lumatel alle von ihm gerügten Sachmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein
Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Lumatel berechtigt, Ersatz der Lumatel
entstandenen Aufwendungen vom Besteller zu verlangen.
5. Lumatel ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gem. § 7 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit,
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach
dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
keine Sachmängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei
Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) gegen Lumatel
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen
Lumatel gilt ferner Ziffer 8. entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 7 (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende
oder andere als die in diesem § 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Lumatel oder unsere
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 6 Unmöglichkeit / Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung oder Dienstleistung für Lumatel unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Lumatel die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch
beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 12 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung,
der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom
Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 3 Ziffer 2. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt
der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Lumatel erheblich einwirken, wird der Vertrag
unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
steht Lumatel das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will Lumatel von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so hat Lumatel dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart
war.
§ 7 Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen.
2. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen Lumatel bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen in
unbegrenzter Höhe, wenn diese
a) auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vorsätzliche
oder fahrlässige Pflichtverletzung durch Lumatel, eines der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
verursacht sind oder
b) auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder
c) auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Lumatel, eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
d) auf Arglist beruhen oder
e) Lumatel ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen hat und deshalb haftet.
3. Beruht ein Schaden nur auf fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht)
durch Lumatel, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, haftet Lumatel ebenfalls auf
Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren
Schaden, es sei denn, Lumatel haftet nach Satz 1 a) bis e) unbegrenzt. Vertragswesentliche
Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
Ferner sind vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
4. Soweit dem Besteller nach diesem § 7 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese innerhalb
von achtzehn Monaten nach Eintritt des Schadens.
§ 8 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der
entstandene und zu belegende Aufwand dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht
durchgeführt werden kann, weil:
1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
2. der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
§ 9 Preise
1. Preise für die Montage von Geräten / Bauteilen / Anlagen oder Teilen derselben werden dem Besteller
gesondert berechnet. Ist nichts anderes vereinbart, so sind die im vorgesehenen Montagezeitpunkt
bei Lumatel allgemein festgesetzten Preise und Verrechnungssätze maßgebend. Bei speicherprogrammierten
Anlagen ist der Besteller verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage an Lumatel die Anwenderdaten
(hierzu gehören zum Beispiel Rufnummernlisten, IP-Nummernkreise usw.) verbindlich mitzuteilen. Wenn der
Besteller seine Lumatel geschuldeten Informationen / Daten oder Bestellungen in ihrem Umfang oder Inhalt
verändert, werden diese Änderungen durch Lumatel mit den festgesetzten Preisen gesondert berechnet.
Wünscht der Besteller die Lieferung oder Montage des Leitungsnetzes, wird dies von Lumatel gesondert
berechnet. Berechnungsgrundlage sind hierbei die zum vorgesehenen Montagezeitpunkt gültigen Preise für
Aufmaß-Abrechnungen.
2. Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind frühestens nach Ablauf von fünf Monaten zulässig,
wenn sich zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin die branchenüblichen Löhne erhöht
haben oder sich die Preise von Zulieferern von Lumatel geändert haben. In diesem Fall kann Lumatel den Preis
entsprechend der jeweiligen Änderung anpassen. Diese Regelung gilt auch für den Fall einer Änderung der
gesetzlichen Umsatzsteuer und für den Fall, dass sich die Lieferung der Anlage / Anlagenteile / Dienstleistungen
von Lumatel verzögern, weil der Besteller seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und fachgerechten
Montage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
3. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.
4. Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in
Rechnung gestellt.
§ 10 Gefahrübergang / Entgegennahme / Teillieferung
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
– bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von Lumatel
gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
– bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme in den Betrieb des Bestellers oder seines
Kunden oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die
Übernahme im Betrieb des Bestellers oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die
Gefahr auf den Besteller über.
3. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
4. Teillieferungen sind zulässig.
§ 11 Pauschalierter Schadensersatz bei Annahmeverweigerung
Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der von ihm bestellten Leistungen in Verzug und setzt Lumatel ihm
schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme der Leistungen, so kann Lumatel nach Ablauf dieser Frist
wahlweise entweder die Vertragserfüllung oder eine Schadensersatz-pauschale verlangen, die sich auf 15 %
des Auftragswertes beläuft. Beiden Parteien bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ihnen ein wesentlich
höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese Regelungen über
die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers der
Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.
§ 12 Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug wie folgt fällig:
a) bei Verträgen mit einem Auftragswert bis zu 10.000,00 Euro netto Kasse nach Lieferung
b) bei Verträgen mit einem Auftragswert über 10.000,00 Euro und einer Lieferfrist bis zu drei Monaten 50 %
des Auftragswertes bei Vertragsabschluss und der Rest bei Lieferung,
c) bei Verträgen mit einem Auftragswert über 10.000,00 Euro und einer Lieferfrist von mehr als drei
Monaten jeweils 30 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluss, nach Ablauf des ersten Drittels
der vorgesehenen Lieferzeit, nach Ablauf des zweiten Drittels der vorgesehenen Lieferfrist und
der Rest bei Lieferung.
2. Schecks werden von Lumatel ausschließlich erfüllungshalber angenommen. Wechsel werden von
Lumatel nicht akzeptiert.
3. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei
denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
§ 13 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen
Lumatel behält sich sowohl das Eigentum als auch das Urheberrecht an technischen Unterlagen, Abbildungen
und Zeichnungen, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, vor.
§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
einschließlich Scheckforderungen wird als Gerichtsstand unbeschadet unseres Rechtes, Klage an jedem
anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben – der Firmensitz von Lumatel vereinbart.
2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht.
PDF download: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lumatel GmbH